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Blog: Finanzierung

Was ist die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege?

Lesedauer: 2 Minuten

Inhalt

Verhinderungspflege – ein missverständlicher Begriff

Der Ausdruck ist missverständlich, da es sich hier nicht um Pflegeleistungen handeln muss, sondern oft um Betreuungsleistungen und um Alltagsassistenz, wie z.B. die Unterstützung bei der Haushaltsführung.

Die Verhinderung- oder Ersatzpflege erhält man nur ab Pflegegrad 2, wenn eine Pflegeperson auf dem Pflege-Antrag eingetragen wurde und man eine 6-monatige Betreuungs- oder Pflegezeit nachweisen kann.

Bitte achten Sie darauf, die Person, die Ihnen behilflich ist, auf dem Antrag einzutragen. Oft ist es eine Angehörige, die Sie zum Arzt fährt, eine Freundin, die Sie bei der Hausarbeit unterstützt oder der Nachbar, der beim Einkaufen hilft etc..
Ist diese Person verhindert, dann kann man Verhinderungspflege beantragen.

Verhindert heißt, dass die Pflegeperson z.B. aufgrund persönlicher Termine weniger Zeit hat. Dann können Sie z.B. als Ersatz die Leistungen der Mitarbeitenden von ZeitGut über die Verhinderungspflege abrechnen.

Wir beraten und unterstützen Sie beim Stellen und Ausfüllen des Verhinderungspflege-Antrags.

Kann auch als stundenweise Betreuungsleistung in Anspruch genommen werden.

Wichtig zu wissen: Man kann die Verhinderungspflege stundenweise als Betreuungsleistung über das gesamte Jahr verteilt in Anspruch nehmen.

Wenn die private Pflegeperson, die auf dem Antrag auf Pflegegrad eingetragen wurde, z. B. wegen privater Termine verhindert ist, dann zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr.

Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806,00 €) auf dann maximal 2.418,00 € erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege um die Hälfte.

Die Leistung der Verhinderungspflege muss jedes Jahr neu beantragt werden und verfällt nach Ablauf eines Kalenderjahres.

Neuerungen des PUEG ab 2025 zu diesem Thema

Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zum 1. Juli 2025 zu einem flexibel nutzbaren Entlastungsbudget gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengeführt.

Dann können Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) flexibel kombiniert werden. Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wurde auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr erhöht und entspricht somit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege.

Ab dem 1. Juli 2025 entfällt zudem die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Nutzung der Verhinderungspflege. Der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann somit unmittelbar ab einem Pflegegrad von mindestens 2 in Anspruch genommen werden.

Das Gesamtbudget der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kann stundenweise im Kalenderjahr für Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf 3.539 Euro an.

Beitragsbild: depositphotos.com © axelraths

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