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MDK Begutachtung – wie wird ein Pflegegrad berechnet?

Lesedauer: 4 Minuten

Inhalt

Um den Pflegegrad zu bestimmen, besucht der MDK – Medizinischer Dienst der Krankenkasse – die pflegebedürftige Person. Anhand von sechs Bewertungsmodulen werden Punkte vergeben und gewichtet. Mehr Punkte bedeuten einen höheren Pflegegrad und mehr finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse.

Welche Module gibt es im Bewertungssystem des Medizinischen Dienstes?

Insgesamt gibt es sechs verschiedene Module zur Begutachtung eines Pflegegrads:

Modul 1: Mobilität

Im initialen Modul erfolgt die Einschätzung der motorischen Fertigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Gutachter führt diverse Übungen durch, prüft das eigenständige Aufstehen, Gehen und Hinsetzen. Die Bewertung ist fokussiert auf körperliche Aspekte wie Kraft, Koordination und Balance. 

Kriterien

  1. Positionswechsel im Bett
  2. Halten einer stabilen Sitzposition
  3. Umsetzen
  4. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
  5. Treppensteigen

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 1 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend  selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig).

Dieses Modul fließt mit 10% in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Das zweite Modul widmet sich den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Hier zählt, wie Handlungen aufgrund geistiger Fähigkeiten durchgeführt werden. Räumliche und zeitliche Orientierung, Gesprächsbeteiligung und eigene Alltagsentscheidungen werden bewertet.

Kriterien

  1. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
  2. Örtliche Orientierung
  3. Zeitliche Orientierung
  4. Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
  5. Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
  6. Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
  7. Verstehen von Sachverhalten und Informationen
  8. Erkennen von Risiken und Gefahren
  9. Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
  10. Verstehen von Aufforderungen
  11. Beteiligen an einem Gespräch

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 1 reicht von 0 (vorhanden/unbeeinträchtigt) über 1 (größtenteils vorhanden), 2 (in geringem Maße vorhanden) bis 3 (nicht vorhanden).

Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Im dritten Bewertungsmodul steht die Selbststeuerung der pflegebedürftigen Person im Fokus. Es wird geprüft, ob der Antragsteller aufgrund von Gesundheitsproblemen oder äußeren Einflüssen wiederholt Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zeigt. Auch aggressives Verhalten gegenüber anderen, sowohl verbal als auch nonverbal, wird betrachtet. Zudem werden Ängste und Depressionen bewertet. Der Gutachter beurteilt die Häufigkeit der auftretenden Symptome, die personelle Unterstützung erfordern. Dabei berücksichtigt er nicht nur den aktuellen Zustand, sondern auch die Angaben der Pflegepersonen zu Verhaltensauffälligkeiten in den vergangenen Wochen und Monaten.

Kriterien

  1. Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
  2. Nächtliche Unruhe
  3. Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
  4. Beschädigen von Gegenständen
  5. Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
  6. Verbale Aggression
  7. Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
  8. Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
  9. Wahnvorstellungen
  10. Ängste
  11. Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
  12. Sozial inadäquate Verhaltensweisen
  13. Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 3 reicht von 0 (nie oder sehr selten) über 1 (selten, ein- bis dreimal innerhalb von 2 Wochen) bis 3 (häufig, zwei- bis mehrmals die Woche) zu 5 (täglich).

Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein

Modul 4: Selbstversorgung

Im Rahmen des vierten Bewertungsmoduls für einen Pflegegrad erfolgt eine Einschätzung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person in Bezug auf Körperpflege, Toilettengang, Ankleiden sowie Essen und Trinken. Die praktische Umsetzung ist von Bedeutung. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Beeinträchtigungen entstanden sind oder ob bestimmte Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt wurden.

Kriterien

  1. Waschen des vorderen Oberkörpers
  2. Körperpflege im Bereich des Kopfes
  3. Waschen des Intimbereichs
  4. Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
  5. An- und Auskleiden des Oberkörpers
  6. An- und Auskleiden des Unterkörpers
  7. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
  8. Essen
  9. Trinken
  10. Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
  11. Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter / Urostoma
  12. Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
  13. Ernährung parenteral oder über Sonde

Modulbewertung

Das vierte Modul verwendet eine vierstufige Bewertungsskala (0-3) für Pflegegrade: 0 (selbständig), 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) und 3 (unselbständig). Einige Kriterien haben Besonderheiten: „Essen“ (8) zählt dreifach, „Trinken“ (9) und „Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls“ (10) zählen doppelt. Das Kriterium „Ernährung parenteral oder über Sonde“ (13) wird bei nicht regelmäßiger bzw. nicht dauerhafter Versorgung mit 0 Punkten bewertet, bei ausschließlicher Sondenernährung mit 3 Punkten und bei zusätzlicher mit 6 Punkten.

Dieses Modul fließt mit 40 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Im fünften Modul erfolgt die Beurteilung der eigenständigen Bewältigung von gesundheits- oder behandlungsbedingten medizinischen Herausforderungen. Dies umfasst Aufgaben wie regelmäßiges Blutdruckmessen, Insulinspritzen oder Tabletteneinnahme. Die Bewertung erfordert Angaben über die Häufigkeit unterstützender Personen. Maßnahmen mit größerem Aufwand, wie etwa häusliche Dialyse, werden höher bewertet als Medikamenteneinnahme.

Kriterien

  1. Medikation
  2. Injektionen subcutan (s. c.) / intramuskulär (i. m.)
  3. Versorgung intravenöser Zugänge (zum Beispiel Port)
  4. Absaugen und Sauerstoffgabe
  5. Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
  6. Messung und Deutung von Körperzuständen
  7. Körpernahe Hilfsmittel
  8. Verbandwechsel und Wundversorgung
  9. Versorgung mit Stoma
  10. Regelmäßige Einmal-Katheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
  11. Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
  12. Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
  13. Arztbesuche
  14. Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.)
  15. Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
    (länger als 3 Std.)
  16. Einhaltung einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter
    Verhaltensvorschriften

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 5 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig).

Dieses Modul fließt mit 20 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aktuell fließen in die Pflegegrad-Einstufung auch die Strukturierung des Alltags, die soziale Interaktion im nahen Umfeld und die Aufrechterhaltung von Kontakten außerhalb ein. Kann die betroffene Person den Tagesablauf nach Präferenzen gestalten und auf äußere Veränderungen reagieren?

Kriterien

  1. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
  2. Ruhen und Schlafen
  3. Sichbeschäftigen
  4. Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
  5. Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
  6. Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

Modulbewertung

Die vierstufige Skala in Modul 6 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig).

Dieses Modul fließt mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Was bedeutet die Punktevergabe in der Modulbewertung?

Die Vergabe der Punkte von 0 bis 3 wird deutlich, wenn man die Punkte mit den entsprechenden Beschreibungen und Alltagsbeispielen verknüpft.

  • 0 Punkte bedeuten je nach Bereich „keine Beeinträchtigungen“ oder „vollständig“ sowie bei zeitlichen Angaben „nie“. Zum Beispiel: Benötigen Sie keine Hilfe bei Arztbesuchen oder Therapiesitzungen, dann besteht für diese Tätigkeit „nie“ Unterstützungsbedarf. Ebenso kann eine räumliche oder zeitliche Orientierung „vollständig“ oder „unbeeinträchtigt“ sein.
  • 1 Punkt bedeutet „größtenteils unbeeinträchtigt“ oder im zeitlichen Kontext „selten“. Falls Sie meistens in der Lage sind, Treppen eigenständig zu steigen und nur gelegentlich beeinträchtigt sind, zum Beispiel wenn Ihre Arthrose vorübergehend schlimmer wird, könnte der Gutachter einen Punkt für Treppensteigen und Hilfe vergeben.
  • 2 Punkte bedeuten „leicht beeinträchtigt“ oder „häufig“. Zum Beispiel könnte dies bedeuten, dass Sie kleine Snacks eigenständig konsumieren können, jedoch bei den anderen Mahlzeiten Unterstützung benötigen. In diesem Fall wäre die Fähigkeit zur eigenständigen Nahrungsaufnahme beeinträchtigt.
  • 3 Punkte bedeuten „stark beeinträchtigt“ oder „ständig“. In solchen Situationen benötigen Sie grundsätzlich Hilfe bei einer Tätigkeit, wie etwa dem Verabreichen von Insulinspritzen, dem Gang zur Toilette oder ähnlichem.

Abschließend werden die Bereiche gewichtet und die Punkte zusammengezählt. Dadurch ergibt sich die empfohlene Pflegegrad-Einstufung. Diese Einschätzung wird an die Pflegekasse übermittelt.

Beitragsbild: depositphotos.com © K.D.P

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