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Wenn für Sie oder einen Ihrer Angehörigen bereits ein Pflegegrad festgestellt wurde, unterstützt die Pflegeversicherung Sie dabei, die Finanzierung der benötigten Leistungen zu gewährleisten. Zusätzlich besteht die Option, ergänzende oder vollständige Leistungen privat in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Kosten eigenständig zu tragen. In unserem Betreuungsvertrag sind die verschiedenen Optionen transparent geregelt.
Uns ist bewusst, dass es sich hier um eine ziemlich komplizierte Materie handelt. Hier möchten wir Ihnen einen Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen geben. Da jeder Patient aber individuell unterschiedliche Voraussetzungen mitbringt, ist es nicht möglich, Ihnen pauschal einen Weg zu unterbreiten.
Wir lassen Sie mit diesem Thema aber nicht allein. Auch dieser Bereich ist Teil unserer Beratungsleistung.
Wenn eine Person pflegebedürftig wird, hat sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Das Ziel besteht darin, die Bewältigung des Pflegealltags zu erleichtern und auf die individuellen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse der versicherten Person einzugehen. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere der Einschränkungen, die durch die sogenannten Pflegegrade festgelegt werden. Ein Antrag auf diese Leistungen wird bei der entsprechenden Pflegekasse gestellt.
Im Folgenden haben wir die wesentlichen Leistungen der Pflegeversicherung zusammengefasst, über die auch die pflegerische und soziale Betreuung und die Hilfe bei der Hauswirtschaft abgerechnet werden können:
Ab Pflegegrad 1 haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden, Anspruch auf „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen„. Diese Leistungen sollen die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern oder einen Angehörigen entlasten.
Der sogenannte „Entlastungsbetrag“ beträgt einheitlich 125,00 € im Monat.
Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen eines zugelassenen Betreuungsdienstes o.ä. in Anspruch genommen wurden. Wenn der Versicherte den Entlastungsbetrag monatlich nicht ausschöpft, wird der verbleibende Betrag auf den Folgemonat übertragen.
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht am Jahresende, sondern man kann ihn bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
ZeitGut hat einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen abgeschlossen. Als zugelassener Betreuungsdienst kann ZeitGut bis zu 100% der Pflegesachleistungen abrechnen.
Ab Pflegegrad 2 kann der pflegebedürftige Mensch wählen, ob er die Pflegesachleistung für pflegerische und soziale Betreuung oder für Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von unserem ambulanten Betreuungsdienstes einsetzen möchte.
Erhöhte Geld- und Sachleistungen ab 1. Januar 2024
Der Deutsche Bundestag hat im Mai 2023 den Gesetzentwurf zum Pflegeunterstützungs- und – entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet.
Zu den gesetzlichen Regelungen gehören Änderungen bei Geld- und Sachleistungen. In der häuslichen Betreuung und Pflege werden die Geld- und Sachleistungen zum 1. Januar 2024 um 5 % angehoben. Folgende Höchstbeträge werden von der Pflegekasse übernommen.
Erhöhte Pflegesachleistung ab 01.01.2024:
Wird die Pflegesachleistung von Ihrem Leistungserbringer nicht voll ausgeschöpft, dann zahlt die Pflegekasse Ihnen ein anteiliges Pflegegeld.
Wenn keine Sachleistung in Anspruch genommen wird, dann haben Sie Anspruch auf folgendes Pflegegeld:
Erhöhtes Pflegegeld ab 01.01.2024:
Man kann die Verhinderungspflege und 50% der Kurzzeitpflege stundenweise als Betreuungsleistung über das gesamte Jahr verteilt in Anspruch nehmen.
Die Verhinderung- oder Ersatzpflege erhält man nur ab Pflegegrad 2, wenn eine Pflegeperson auf dem Pflege-Antrag eingetragen wurde und man eine 6-monatige Betreuungs- oder Pflegezeit nachweisen kann.
Bitte achten Sie darauf, die Person, die Ihnen behilflich ist, auf dem Antrag einzutragen. Oft ist es eine Angehörige, die Sie zum Arzt fährt, eine Freundin, die Sie bei der Hausarbeit unterstützt oder der Nachbar, der beim Einkaufen hilft etc..
Ist diese Person verhindert, dann kann man Verhinderungspflege beantragen. Verhindert heißt, dass die Pflegeperson z.B. aufgrund persönlicher Termine weniger Zeit hat. Dann können die Leistungen der Mitarbeitenden von ZeitGut über die Verhinderungspflege abgerechnet werden.
Wenn die private Pflegeperson, die auf dem Antrag auf Pflegegrad eingetragen wurde, z. B. wegen privater Termine verhindert ist, dann zahlt die Pflegekasse für die Vertretung durch einen zugelassen Betreuungsdienst bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806,00 €) auf dann maximal 2.418,00 € erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege um die Hälfte.
Die Leistung der Verhinderungspflege muss jedes Jahr neu beantragt werden und verfällt nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Wir beraten und unterstützen Sie beim Stellen und Ausfüllen des Verhinderungspflege-Antrags.
Wenn kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht oder die in Anspruch genommenen Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, dann müssen die entstandenen Kosten vom Kunden selbst übernommen werden.
Die Kosten für die Betreuung sind von verschiedenen Faktoren abhängig, die wir mit unseren Kunden und deren Angehörigen in einem Beratungsgespräch erörtern.
ZeitGut ist ein zugelassener, qualitätsgesicherter Betreuungsdienst.
Auf dieser Grundlage haben wir einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und können daher direkt mit diesen abrechnen. Das hat für unsere Kunden den Vorteil, dass sie nicht in Vorkasse treten müssen und sich um die Erstattung von Betreuungskosten kümmern brauchen.
Entsprechend der Vorgabe der Pflegekassen, schließen wir mit Ihnen einen transparenten Betreuungsvertrag ab. Näheres zu Finanzierung und zum Betreuungsvertrag entnehmen Sie bitte den folgenden Fragen und Antworten.
Wenn ein Pflegegrad vorliegt, rechnen wir unsere Leistungen – entsprechend der zur Verfügung stehenden Budgets - direkt mit der Pflegekasse ab.
Wir versorgen viele Kunden, die keinen Pflegegrad haben. Unsere Leistungen stellen wir dann privat in Rechnung.
Wenn sich die Lebenssituation der Kunden ändert, empfehlen wir die Beantragung eines Pflegegrades und sind bei der Antragstellung behilflich.
Es ist von Ihrem Pflegegrad abhängig, welche Gelder Ihnen zur Verfügung stehen.
Wir beraten Sie gerne, welche Gelder Sie von der Pflegekasse in Anspruch nehmen können und ob und wie sie beantragt werden müssen.
Wenn Sie bereits Gelder der Pflegekasse in Anspruch genommen haben und nicht sicher sind, was Ihnen im laufenden Jahr noch zur Verfügung steht, dann können Sie bei der Pflegekasse eine Leistungsübersicht anfordern.
Grundsätzlich können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei lassen sich allerdings nur die tatsächlich privat gezahlten Kosten absetzen und nicht zusätzlich die von der Pflegekasse übernommenen Aufwendungen. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater.
Anspruch auf die Verhinderungspflege (§39 SGB XI) hat jeder Pflegebedürftige ab einschließlich Pflegegrad 2. Zusätzlich muss der Pflegegrad seit mindestens 6 Monaten vorliegen.
Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) hat jeder Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad (ab einschließlich Pflegegrad 1).
Die Pflegesachleistung (§36 SGB XI) können Sie ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen.
Wir bieten eine telefonische oder persönliche Erstberatung in unserem Büro kostenlos an.
Die Beratung vor Beginn der Betreuung ist kostenpflichtig. Hier findet ein Hausbesuch statt und es werden alle notwendigen Daten und Informationen aufgenommen, auf deren Grundlage auch der Betreuungsplan erstellt wird. Ab Pflegegrad 1 kann diese Beratung über den Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) abgerechnet werden.
Der Preis für unsere Leistungen ist von den jährlichen Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen abhängig. Zur aktuellen Vergütung beraten wir Sie gerne.
Als Kunde können Sie den Betreuungsvertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Der Einsatz muss mindestens 24 Stunden vor Beginn abgesagt werden. Wird er später abgesagt, müssen wir den Einsatz in Rechnung stellen.
Unsere Einsätze beginnen mit zwei Stunden, um eine Versorgung unserer Kunden ohne Zeitdruck sicherzustellen.
Ja, das ist nach Absprache und mit einer Vorlaufzeit für unsere Planung möglich. Für unsere Kunden ist eine regelmäßige Betreuung angenehmer, da sie ein Vertrauensverhältnis zur Betreuungsperson aufbauen können.
Oft ist es sinnvoll, mit der Betreuung langsam zu starten.
Die Einsatzzeiten können jederzeit aufgestockt werden. Wenn die gleiche Betreuungskraft zum Einsatz kommen soll, benötigen wir eine Vorlaufzeit.
Bei umfangreichen Betreuungen setzen wir ein „Bezugsbetreuungs-Team“ von 2-3 Betreuungskräften ein.
Ihre Versorgung liegt uns am Herzen, deshalb sind wir immer darauf bedacht in Abstimmung mit Ihnen im Krankheits- und Urlaubsfall eine Vertretung zu gewährleisten.
Natürlich freuen wir uns sehr, wenn Sie unsere Vertretung in Anspruch nehmen oder der ausgefallene Termin nachgeholt werden kann.
Als zugelassener Dienstleister sind unsere Betreuungskräfte verpflichtet, täglich zu dokumentieren, welche Leistungen sie in der sozialen und pflegerischen Betreuung und in der hauswirtschaftlichen Unterstützung erbringen. Die Dokumentation sollte auch beinhalten, wie es Ihnen selbst während der Versorgung geht.
Die Dokumentation bleibt meist bis zum Quartalsende in der Kundenmappe in Ihrer Wohnung. Danach gibt die Betreuungskraft die Dokumentation im Büro ab. Hier wird sie geprüft und datengeschützt aufbewahrt.
Bei einer Qualitätsprüfung unseres Betreuungsdienstes durch den medizinischen Dienst, müssen wir zu allen unseren Kunden eine Dokumentation vorlegen können. Die Inhalte der Dokumentation müssen mit Ihrem individuellen Betreuungsplan weitgehend übereinstimmen.
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Weitere InformationenMontag: 09:00 – 15:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 14:00 Uhr
Individuelle persönliche Beratung gerne nach Terminvereinbarung.